Rechtsgrundlagen
Bundesrecht
Wasserhaushaltsgesetz
Gemäß §§ 60, 61 Wasserhaushaltsgesetz sind private Abwasserleitungen so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Sie dürfen nur nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, betrieben und unterhalten werden. Wer eine private Abwasserleitung betreibt, ist verpflichtet, ihren Zustand und ihre Funktionsfähigkeit zu überwachen.
Diese bundesweiten Anforderungen werden in NRW im Landeswassergesetz konkretisiert.
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Landeswassergesetz NRW
Landeswassergesetz NRW
Das nordrhein-westfälische Landeswassergesetz (LWG NRW) konkretisiert die Anforderungen aus dem Wasserhaushaltsgesetz für NRW.
Zum Beispiel sind die Städte und Gemeinden gemäß § 53 (1e) Landeswassergesetz NRW verpflichtet, die Grundstückseigentümer über die Zustands- und Funktionsprüfung zu unterrichten und zu beraten. Wenden Sie sich daher mit Fragen direkt an Ihre Stadt oder Gemeinde!
Für weitergehende Regelungen wie z.B. Prüfmethoden, landesweite Prüffristen, Sanierungsfristen, Anforderungen an die Sachkunde verweist das LWG NRW auf die Selbstüberwachungsverordnung Abwasser NRW.
Selbstüberwachungsverordnung Abwasser NRW
In Nordrhein-Westfalen sind die Regelungen zur Selbstüberwachung von privaten Abwasserleitungen in der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abwasser) geregelt (z.B. Prüfmethoden, landesweite Prüffristen, Sanierungsfristen, Anforderungen an die Sachkunde).
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Satzungen
Kommunale Satzungen zur Entwässerung
Die Kommunen haben die Möglichkeit, in Satzungen, die von den Räten beschlossen werden, Regelungen zur Entwässerung vorzugeben.
Die Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Wermelskirchen finden Sie hier.
Die Abwasserbeseitigungssatzung
- dient dem Schutz der öffentlichen Abwasseranlagen vor nachteiligen Einflüssen aus privaten Anschlüssen,
- beinhaltet kommunenspezifische Genehmigungs- und Kontrollregelungen,
- legt Rechte und Pflichten der Grundstückseigentümer im Zusammenhang mit der Benutzung öffentlicher Abwasseranlagen fest,
- gibt die Schnittstelle zwischen privatem und öffentlichem Zuständigkeitsbereich vor,
- kann Forderungen bzgl. Prüfzeiträumen, Sachkundigen und Anforderungen an die Zustands- und Funktionsprüfung enthalten,
- legt die Gebühren für die Benutzung der Kanalisation fest.
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